
Der Data Act schafft umfassende Verpflichtungen und Herausforderungen für Anbieter vernetzter Produkte und verbundener Dienste.
Er regelt den Datenzugang für Nutzer, Informationspflichten und die Herausgabe sowie Nutzungsmöglichkeit von Daten durch Dritte.
Dieser fünfteilige Leitfaden zeigt konkret, was jetzt zu tun ist:
Er erklärt die wichtigen Regelungen, ihre praktischen Auswirkungen und gibt praxisnahe Tipps für Hersteller, Anbieter, Nutzer und Datenempfänger zur rechtssicheren Gestaltung von Datennutzungsverträgen.
Business sichern, Risiken minimieren, Chancen nutzen.
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1. Neue Ära für Datennutzungsverträge
Seit dem 12. September 2025 unterliegen Datennutzungsverträge einer strengen Missbrauchskontrolle nach Artikel 13 des Data Act. Die Regelung schützt insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vor missbräuchlichen Klauseln, die ihnen von Vertragspartnern mit überlegener Verhandlungsmacht einseitig auferlegt werden.
Diese fundamentale Änderung soll ein Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien herstellen und unfaire Geschäftspraktiken unterbinden.
Mit dem Stichtag 12. September 2025 tritt die Missbrauchskontrolle in Kraft, was zur Unwirksamkeit bestimmter Klauseln führt.
2. Anwendungsbereich: Welche Verträge sind betroffen?
- Zeitlicher Geltungsbereich: Artikel 13 des Data Act gilt ausschließlich für Verträge, die ab dem 12. September 2025 geschlossen wurden. Bestehende Altverträge sind nicht erfasst. Dies bedeutet, dass Unternehmen eine klare zeitliche Trennlinie haben und ihre Vertragsstrategie entsprechend anpassen müssen.
- Sachlicher Geltungsbereich: Die Missbrauchskontrolle greift nicht bei allen Business-to-Business-Verträgen, sondern konzentriert sich auf Vereinbarungen über Datenzugang und Datennutzung.
Betroffene Vertragsverhältnisse im Detail
- Datengenerierungsverhältnis: Hierzu zählen IoT-Nutzungsverträge über vernetzte Produkte wie Smart-Farming-Maschinen, Industrie-Sensorik und Connected Cars. Auch Lizenz-, Kauf-, Miet- oder Leasingverträge für datengenerierende Geräte sowie verbundene Dienste und virtuelle Assistenten fallen in diese Kategorie.
- Datenweitergabeverhältnis: Dies umfasst Vereinbarungen zur Datenübermittlung an Dritte auf Nutzerwunsch, externe Wartungsdienste und Analysetools sowie Datenteilungsverträge zwischen Unternehmen.
- Cloud- und Datenverarbeitungsdienste (XaaS): Dazu gehören Software-as-a-Service (SaaS) wie CRM, Bürosoftware und Kollaborationstools, Platform-as-a-Service (PaaS) und Infrastructure-as-a-Service (IaaS), soweit diese skalierbar sind. Wichtig ist, dass reine Hosting-Dienste auf fester Hardware häufig ausgenommen sind.
- Wartungs- und Serviceverträge: Diese sind betroffen, soweit sie Regelungen zu Haftung, Rechtsbehelfen oder Beendigung datenbezogener Pflichten enthalten.
3. Kritische Abgrenzung: Verhandlung vs. Auferlegung
Entscheidend für die Praxis: Artikel 13 gilt für Verträge, die ab dem 12. September 2025 geschlossen werden. Die zentrale Frage lautet: Wurden Klauseln einseitig auferlegt oder echt verhandelt?
Bei einseitiger Auferlegung unterliegen sie der strengen Missbrauchskontrolle. Bei echter Verhandlung bleibt die Vertragsfreiheit weitgehend erhalten.
Dieser Leitfaden richtet sich sowohl an Anbieter als auch an Kunden und führt Sie Schritt für Schritt durch die Compliance-Prüfung.

4. Die drei Stufen der Missbräuchlichkeitsprüfung
01 – Das allgemeine Verbot (Absatz 1) – Generalklausel: Dies ist die Prüfung der grundsätzlichen Missbräuchlichkeit nach Treu und Glauben.
02 – Die “schwarze Liste” (Absatz 3) – Blacklist: Hier geht es um Klauseln, die per se unwirksam sind.
03 – Die “graue Liste” (Absatz 4) – Greylist: Diese Stufe betrifft Klauseln mit vermuteter Missbräuchlichkeit.

Stufe 1: Das allgemeine Verbot (Absatz 1)
Unwirksamkeitskriterien: Eine Vertragsklausel ist unwirksam, wenn sie kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt:
- Einseitig auferlegt: Dem Vertragspartner wurde keine echte Möglichkeit gegeben, den Inhalt der Klausel trotz Verhandlungsversuch zu beeinflussen.
- Missbräuchlich: Sie weicht so stark von der guten Geschäftspraxis ab, dass sie dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht.
Wichtiger Unterschied zum deutschen AGB-Recht: Im Gegensatz zum deutschen AGB-Recht (Paragrafen 305 ff. BGB) reicht es nicht, dass keine Verhandlung stattfand – es muss ein gescheiterter Verhandlungsversuch vorliegen. Dies bedeutet: Der Kunde muss aktiv versucht haben zu verhandeln, und der Anbieter muss dies abgelehnt haben. Reine “Take-it-or-leave-it”-Situationen nach Verhandlungsversuch fallen unter die Missbrauchskontrolle.
Stufe 2: Die “schwarze Liste” (Blacklist)
Immer unwirksam: Klauseln in dieser Liste sind per se unwirksam, ohne dass eine Einzelfallprüfung erforderlich ist. Sie dürfen unter keinen Umständen in Verträgen verwendet werden.
- Haftungsausschluss für Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit: Klauseln, die die Haftung für vorsätzliche Handlungen oder grobe Fahrlässigkeit ausschließen oder begrenzen.
- Einschränkung von Rechtsbehelfen: Klauseln, die die Nutzung von Rechtsbehelfen bei Nichterfüllung vertraglicher Pflichten unangemessen einschränken.
- Einseitige Vertragsauslegung: Klauseln, die es dem auferlegenden Teil ermöglichen, einseitig festzulegen, ob die gelieferten Daten vertragskonform sind.
Stufe 3: Die “graue Liste” (Greylist)
Vermutete Missbräuchlichkeit: Bei diesen Klauseln wird die Missbräuchlichkeit vermutet, sofern der Verwender nicht das Gegenteil beweist. Die Beweislast liegt beim Anbieter.
- Unangemessene Einschränkung der Nutzungsrechte: Dies kann beispielsweise durch exklusive Nutzungsrechte geschehen, die den gesetzlichen Datenzugang faktisch verhindern.
- Unangemessene Kündigungsfristen oder Abnahmepflichten: Diese beziehen sich auf Daten, die den Kunden unangemessen binden.
- Einseitige Preisänderungsrechte: Diese ermöglichen es dem Anbieter, Preise ohne sachlichen Grund oder bei erheblichen Leistungsänderungen einseitig zu ändern.
- Verhinderung des Datenzugangs: Klauseln, die den Zugang des Partners zu den von ihm selbst generierten Daten verhindern.
5. Übersicht: Klauseltypen und Anpassungen
Die folgende Übersicht zeigt die verschiedenen Absätze, Bereiche, Tatbestände und notwendigen Praxis-Anpassungen:
- Absatz 3 – Generalklausel: Klauseln, die grob von der guten Geschäftspraxis abweichen, erfordern eine Einzelfallprüfung.
- Absatz 4 (a) – Schwarze Liste: Der Haftungsausschluss für Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit darf nur für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden.
- Absatz 4 (b) – Schwarze Liste: Beim Ausschluss der Rechtsmittel bei Nichterfüllung müssen gesetzliche Ansprüche gewährt werden.
- Absatz 4 (c) – Schwarze Liste: Statt einseitiger Befugnis zur Vertragsauslegung sind objektive Leistungskriterien zu definieren.
- Absatz 5 (a) – Graue Liste: Bei unangemessener Beschränkung von Rechtsmitteln müssen gesetzliche Ansprüche gewährt werden.
- Absatz 5 (b) – Graue Liste: Nutzungsverbote, die berechtigten Interessen schaden, sollten durch präzise Schutzmaßnahmen wie NDAs und Datenmaskierung ersetzt werden.
Weitere Greylist-Klauseln im Detail
- Absatz 5 (c) – Graue Liste: Die Hinderung des Kunden an Datennutzung/-kontrolle erfordert angemessene Nutzungsrechte für Nutzer.
- Absatz 5 (d) – Graue Liste: Eingeschränkte Kündigungsrechte des Kunden sollten durch angemessene Kündigungsrechte ersetzt werden.
- Absatz 5 (e) – Graue Liste: Die Hinderung bei Datenportabilität erfordert kostenlosen Zugang in maschinenlesbarem Format.
- Absatz 5 (f) – Graue Liste: Unangemessene Kündigungsrechte des Anbieters sollten nur aus wichtigen Gründen mit kurzen Fristen möglich sein.
- Absatz 5 (g) – Graue Liste: Wesentliche Preis-/Leistungsänderungen ohne Grund erfordern objektive Indizes und Sonderkündigungsrechte.
- Artikel 8-12 – Vergütung: Überhöhte Entgelte oder diskriminierende Bedingungen sollten durch FRAND-Bedingungen und transparente Vergütung ersetzt werden.
6. Beweislast: Wer muss was nachweisen?
Grundregel (Artikel 13 Absatz 6 Satz 2 Data Act): Das einbringende Unternehmen (der Verwender) trägt die Beweislast und muss nachweisen, dass die Klausel nicht einseitig auferlegt wurde. Er muss beweisen, dass der Kunde die Verhandlungsmöglichkeit hatte und trotzdem keine Verhandlungsversuche unternommen hat.
Faktische Beweislast: Die Beweislast liegt aber faktisch beim Vertragspartner, der sich auf die Missbrauchskontrolle beruft – er muss belegen, dass er erfolglos verhandelt hat.
Dies führt zu einem Beweislastgefüge, bei dem beide Parteien ihre Verhandlungsbemühungen beziehungsweise deren Scheitern dokumentieren müssen.
7. Rechtsfolgen und Sanktionen
Unwirksamkeit: Missbräuchliche Klauseln sind nichtig, wobei der restliche Vertrag bestehen bleibt (Artikel 13 Absatz 1, 7). Der Kunde kann sich also im Streitfall darauf berufen, dass die Klausel rechtlich nicht anwendbar ist.
Weitere Risiken für den Verwender:
- Abmahngefahr: Wettbewerber oder Verbände können Verstöße als unlauteres Marktverhalten abmahnen (Paragraph 3a UWG).
- Schadensersatz: Vertragspartner können Ersatz verlangen, sofern ihnen durch die missbräuchliche Klausel ein konkreter Schaden entstanden ist.
- Bußgelder: Bei gleichzeitigen Verstößen gegen Artikel 8 bis 12 wie beispielsweise Diskriminierung drohen Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.

8. PRAXISTIPPS: Compliance sicherstellen
Prio 1: Vertrags-Audit durchführen
Sowohl Anbieter als auch Kunden sollten umgehend eine umfassende Bestandsaufnahme und Prüfung aller relevanten Business-to-Business-Datenverträge durchführen (lassen), um die Konformität mit Artikel 13 sicherzustellen.
Für Anbieter:
- 01 – Identifikation: Prüfen Sie, welche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Verträgen unter die Generalklausel, “Blacklist” oder “Greylist” fallen.
- 02 – Vertragsanpassungen: Wenn Klauseln als unwirksam identifiziert werden, müssen die Vertragsvorlagen für das Neugeschäft sofort angepasst werden.
- 03 – Risikobewertung: Entwickeln Sie eine rechtliche alternative Strategie für geschäftskritische Klauseln.
- 04 – Dokumentation: Protokollieren Sie alle Verhandlungen und Nachweise für Änderungen.
Für Kunden:
- 01 – Verhandlungsposition: Nutzen Sie die Unwirksamkeit unfairer Klauseln als Hebel in Nachverhandlungen für Rabatte, attraktivere Zahlungskonditionen, erweiterte Datenzugriffsrechte, bessere Schnittstellen (APIs) oder Performance-Upgrades.
- 02 – Wirksamkeit: Lassen Sie klären, ob kritische Abhängigkeiten (Vendor Lock-in) rechtlich wirksam sind.
- 03 – Dokumentation: Dokumentieren Sie jeden Versuch, ungünstige Klauseln zu verhandeln und die Ablehnung durch den Anbieter.
9. Sofortmaßnahmen für Anbieter
- Schwarze Liste – Sofort-Check: Klauseln, die die Haftung für Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit ausschließen oder dem Anbieter die alleinige Vertragsauslegung vorbehalten, sind stets unwirksam. Diese sollten ohne Zögern aus Entwürfen gestrichen werden.
- Graue Liste – Begründungspflicht: Bei Klauseln dieser Liste wie beispielsweise unangemessen kurze Kündigungsfristen oder Zugriffsbeschränkungen auf eigene Daten wird Missbräuchlichkeit vermutet. Anbieter müssen im Einzelfall beweisen können, warum diese Klausel dennoch angemessen ist.
- Dokumentation der Verhandlungen und Klauseln: Protokollieren Sie Nachweise, dass der Kunde Verhandlungsmöglichkeit hatte, beispielsweise jeden Verhandlungsversuch des Kunden und die sachliche Begründung Ihrer Ablehnung (E-Mail, CRM-Vermerk). Dokumentieren Sie erfolgreiche Vertragsanpassungen vollständig.
10. Konkrete Anpassungsempfehlungen
- Haftungsklauseln: Der Ausschluss oder die Begrenzung der Haftung ist nur für leichte Fahrlässigkeit zulässig. Unbegrenzte Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit muss bestehen bleiben.
- Rechtsbehelfe: Gesetzliche Ansprüche bei Nichterfüllung oder Mängeln müssen gewährt werden. Keine unangemessene Beschränkung von Nachbesserung, SLA Credits oder Gewährleistung.
- Nutzungsrechte: Ausreichende und klare Nutzungsrechte für Nutzer müssen definiert werden. Exklusive Nutzungsrechte für Anbieter sollten gestrichen werden. Nutzungsverbote sollten durch präzise Schutzmaßnahmen wie NDAs und Datenmaskierung ersetzt werden.
- Kündigungsrechte: Angemessene Kündigungsrechte des Kunden müssen ermöglicht werden. Exit-Regelungen mit Exportfunktionen und Migrationsunterstützung sollten geschaffen werden.
- Einseitige Vertragsauslegung und Änderung: Statt einseitiger Bestimmungsrechte und Änderungsrechte sollten objektive Leistungskriterien und Change Management Prozesse mit Sonderkündigungsrechten etabliert werden.
11. Weitere Anpassungsempfehlungen
- Datenportabilität: Der Datenzugang sollte kostenlos, unverzüglich und in gängigem, maschinenlesbarem Format bereitgestellt werden.
- Preisänderungen: Preisgleitklauseln sollten an objektive Indizes oder Kostenfaktoren gebunden werden. Änderungen sollten nur mit Begründung und Sonderkündigungsrecht möglich sein.
- Objektive Kriterien: Objektive Leistungskriterien sollten definiert werden statt einseitiger Befugnis zur Vertragsauslegung.
12. Dokumentationspflichten für Kunden
Praxistipp: Dokumentieren Sie jeden Versuch, ungünstige Klauseln zu verhandeln und die Ablehnung durch den Anbieter (E-Mail, Protokoll, Verträge).
Wenn der Anbieter Vertragsoptionen anbietet, dokumentieren Sie, warum günstigere Varianten für Sie unzumutbar sind, zum Beispiel “technisch nicht nutzbar” oder “wirtschaftlich untragbar”.
Diese Dokumentation ist entscheidend, um im Streitfall nachweisen zu können, dass eine Klausel einseitig auferlegt wurde. Ohne entsprechende Nachweise wird es schwierig, die Unwirksamkeit einer Klausel geltend zu machen.

13. Die Generalklausel in der Praxis
Orientierung an EU-Musterverträgen: Bei der Anwendung der Generalklausel (Absatz 3) fehlen derzeit noch klare Bewertungskriterien für “gute Geschäftspraxis”. Eine Expertengruppe der EU-Kommission hat jedoch standardisierte Mustervertragsbedingungen vorgelegt (finale Fassung erwartet bis 12. September 2025).
Unternehmen, die sich eng an diesen Mustervertragsbedingungen orientieren, dürften die Anforderungen der Generalklausel erfüllen. Bei Abweichungen besteht jedoch Rechtsunsicherheit.
Dies bietet eine praktische Orientierungshilfe für Unternehmen, die Rechtssicherheit anstreben.
14. “Heilung” durch das Paket-Modell: Commercial-Legal-Swap
Anstatt lediglich unwirksame Klauseln zu streichen, sollten Anbieter und Kunden den Data Act als Anlass für eine proaktive Vertragsneugestaltung nutzen. Ziel sollte sein, rechtliche Risiken aus Artikel 13 zu eliminieren und gleichzeitig den geschäftlichen Wert der Partnerschaft zu steigern.
- Commercial-Legal-Swap: Anbieter sollten unwirksame Klauseln nicht nur streichen, sondern aktiv einen Neuabschluss mit veränderten Bedingungen anbieten.
- Anreize für Kunden setzen: Um die Akzeptanz für neue konforme Bedingungen zu erhöhen, gewährt der Anbieter dem Kunden im Gegenzug Vorteile.
- Konkrete Anreize – Kommerziell: Dies können Rabatte, günstigere Volumina oder attraktivere Zahlungskonditionen sein.
- Konkrete Anreize – Technisch: Hierzu gehören erweiterte Datenzugriffsrechte, bessere Schnittstellen (APIs) oder Performance-Upgrades.
15. Hürden der praktischen Umsetzung
Trotz der regulatorischen Absicht des Data Act ist zu erwarten, dass die angestrebten Vorteile für Kunden und vor allem KMU in der Praxis weitestgehend ausbleiben:
- Papiertiger “Einflussnahme”: Das Gesetz verlangt keine tatsächlichen Verhandlungen, sondern lediglich, dass das KMU die “Möglichkeit hatte, Einfluss auf die Bedingungen zu nehmen”. Standardisierte rechtliche Bedingungen sind weiter erforderlich, um ineffiziente, kostspielige Verhandlungen und Risiken zu vermeiden.
- Rechtliche Zersplitterung: Da viele Verträge weiterhin nach ausländischem Recht wie US, UK oder NL gestaltet werden, verpufft die praktische Schutzwirkung und Vereinheitlichung oft. Es wird auch weiterhin nationale Besonderheiten bei Haftung, Gewährleistung und Kündigung geben.
- Ressourcen-Gefälle: KMU fehlen oft Zeit, Budget und spezialisiertes Fachwissen, um komplexe Vertragswerke nach ausländischem Recht zu prüfen oder zu verhandeln.
- Strategische Scheinalternativen: Anbieter dürften standardisierte “Wahloptionen” präsentieren, die zwar gesetzeskonform, aber preislich oder technisch unattraktiver sind, sodass für Kunden faktisch keine Verbesserung zum Status quo eintritt.
16. Das Paradoxon des Data Act
Die Zwei-Klassen-Verträge: Der Data Act schafft ein Paradoxon: Die strengen Vorgaben des Artikel 13 greifen nur bei einseitig auferlegten Klauseln. Sobald individuell verhandelt wird, besteht die Freiheit, vom gesetzlichen Standard abzuweichen – etwa um schlechtere rechtliche Bedingungen gegen preisliche Vorteile einzutauschen.
Wo keine Verhandlungen stattfinden – was insbesondere bei KMU die Regel ist – erzwingen die Vorgaben des Artikel 13 eine Vertragsänderung und Neukalkulation auf Anbieterseite.
Risikominimierung durch Einpreisung oder schlechtere Performance: Da Anbieter Flexibilität bei der Leistungsdefinition verlieren und erweiterte Kundenrechte bei Kündigung oder Rechtsbehelfen akzeptieren müssen, sichern sie sich ab: Die höheren rechtlichen Risiken werden durch höhere Preise, reduzierte Service-Level (SLA) oder eine schwächere technische Performance konsequent eingepreist.

17. Marktsegmentierung: Großunternehmen vs. KMU
Großunternehmen: Diese können ihre Verhandlungsmacht nutzen, um vorteilhafte Individualverträge jenseits der starren Data-Act-Vorgaben abzuschließen. Sie profitieren von flexibler Vertragsgestaltung, besseren wirtschaftlichen Konditionen und Performance sowie maßgeschneiderten Lösungen.
KMU: Diese erhalten unverhandelbare Standardverträge, die zwar formal gesetzeskonform sind, aber aufgrund der Risiko-Einpreisung deutlich schlechtere wirtschaftliche Konditionen bieten. Sie erhalten standardisierte Verträge mit höheren Kosten und geringerer Leistung.
Der angestrebte Schutz verkehrt sich so in einen Nachteil für KMU.
18. Kommerzielle Nachteile für Kunden
- Theoretisch rechtlicher Schutz: KMU erhalten theoretisch fairere rechtliche Bedingungen.
- Kostensteigerung: Es sind geschätzte Mehrkosten durch Risiko-Einpreisung zu erwarten.
- Leistungsreduktion: Es kann zu einer möglichen Verschlechterung der Service-Level kommen.
- Geringe Verhandlungsmacht: KMU haben faktisch kaum Verhandlungsmacht.
- Eingeschränkte Flexibilität: Es gibt geringere Anpassungsmöglichkeiten.
Die Realität der Umsetzung: KMU erhalten zwar theoretisch bessere rechtliche Bedingungen, zahlen dafür aber faktisch mit höheren Kosten oder geringerer Leistung. Der angestrebte Schutz verkehrt sich so in einen Nachteil.
Am Ende steht lediglich ein leicht angepasster Branchenstandard, der formal dem Recht entspricht, aber die wirtschaftliche Realität und die Abhängigkeiten der KMU nicht spürbar verbessert.

19. Fazit: Rechtlicher Schutz vs. wirtschaftlicher Nachteil
Die positive Seite:
- Einheitliche Vorgaben: Es gibt erstmals einheitliche EU-weite Standards für Business-to-Business-Datenverträge.
- Schutz vor Missbrauch: Besonders unfaire Klauseln werden unwirksam.
- Transparenz: Durch Blacklist und Greylist entstehen klarere Vertragsbedingungen.
Die kritische Realität:
- Wirtschaftliche Nachteile: Höhere Kosten durch Risiko-Einpreisung sind zu erwarten.
- Marktsegmentierung: Es entsteht ein Zwei-Klassen-System zwischen Großunternehmen und KMU.
- Begrenzte Wirkung: Viele Verträge, beispielsweise nach ausländischem Recht, ändern sich kaum.
Der Data Act bringt Herausforderungen und Chancen – technisch, kommerziell und rechtlich. Unternehmen sollten die Chance für bessere Vertragskonditionen nutzen, aber gleichzeitig die wirtschaftlichen Realitäten im Blick behalten.
20. Dringende To-Dos
- Sofortiges Vertrags-Audit: Prüfen Sie alle relevanten Verträge auf Blacklist- und Greylist-Klauseln.
- Vertragsvorlagen anpassen: Passen Sie Ihre Standardverträge an die neuen Anforderungen an.
- Dokumentation etablieren: Implementieren Sie Prozesse zur Dokumentation aller Verhandlungen und Klauseln.
- Strategische Neuausrichtung: Nutzen Sie den Commercial-Legal-Swap für Win-Win-Situationen.
- Kontinuierliche Überwachung: Bleiben Sie auf dem Laufenden über EU-Musterverträge und Best Practices.
Fortsetzung folgt: Ihr Weg durch die Data-Act-Transformation
Die kommenden Teile dieses Leitfadens beleuchten entscheidende Details und Praxistipps für die erfolgreiche Umsetzung des Data Act.
Teil 4: Datenzugangsansprüche gibt Praxistipps zu Access-by-Design, Datenzugang für Nutzer und Herausgabe an Dritte sowie zum Schutz Ihrer wertvollen Assets.
Teil 5: Wechsel von Datenverarbeitungsdiensten präsentiert vertragliche, operative und kommerzielle Lösungen beim Anbieterwechsel.
Bleiben Sie dran!
